Architekt: Sanierung ist ein wichtiger Leistungsbaustein

Muss ein Architekt eine Sanierung fachlich begleiten?


Nicht immer. Aber oft ist es sinnvoll. Beim Blick auf die Leistungen von Architekten stehen zwar zumeist Neubauvorhaben im Vordergrund. Trotzdem bilden Sanierungen, Modernisierungen und Umbauten einen nicht unerheblichen Anteil ihrer Arbeit. Kleinere Sanierungen funktionieren natürlich auch ohne sie. Spätestens bei großen Umbauten und Sanierungen, für die eine Baugenehmigung nötig ist, sind die Leistungen eines Architekten aber fast schon unverzichtbar.

ARCHITEKTEN SIND KOMPETENTE SANIERUNGSPARTNER

Wertvolle Leistungen kann ein Architekt bei einer Sanierung in jeder einzelnen Leistungsphase des Projekts erbringen. Einige Aufgaben sind sogar nicht ohne Fachleute wie ihn zu schaffen. Wer etwa für eine Baugenehmigung Pläne seines Modernisierungsvorhabens benötigt, kommt nicht um die Arbeit von Planungsfachleuten herum. Die möglichen Aufgaben, mit der ein Architekt bei einer Sanierung beauftragt werden kann, sind vielfältig. Er kann beispielsweise Nutzen und Grenzen geplanter Sanierungen bei Gewerbe-Bauten analysieren, kann konkrete Pläne für den Umbau oder die Sanierung entwerfen, rechtliche Anforderungen wie möglicherweise erforderliche Baugenehmigungen prüfen und gegebenenfalls alle erforderlichen Schritte im Genehmigungsverfahren einleiten.

Der Architekt kann für die Sanierung Entwurfs- und Ausführungszeichnungen erstellen, Bauleistungen vergeben und Bauarbeiten überwachen. In manchen Fällen schlüpft der Architekt bei der Sanierung auch in die Rolle eines Fördermittel- oder Energieberaters. In anderen Fällen ist Kompetenz rund um Denkmalschutz gefragt, der Umbauten teils enge Grenzen setzt.

FÜR DIE SANIERUNG IST NICHT IMMER DAS KOMPLETTPAKET NÖTIG

Natürlich muss ein Architekt eine Sanierung nicht in allen Phasen begleiten. Eine Leistungsphase wird vielleicht durch eine andere Fachperson übernommen. In diesem Fall reduziert sich das Architektenhonorar. Man muss dafür aber eine weitere Person bezahlen und im Einzelfall sehen, ob sich das rechnet. Darüber hinaus gilt: Jede zusätzliche Person erhöht den Abstimmungsbedarf. Bisweilen kann man auch komplett auf manche der in der HOAI 2021 verzeichneten Leistungsphasen verzichten. Das kann Architektenkosten sparen, denn jede einzelne trägt in unterschiedlich hohem Maße zum Honorar bei, das man einem Architekten für die Sanierung zu zahlen hat.

Wegfallen kann bisweilen zum Beispiel die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung), falls keine Genehmigungen für das Sanierungsprojekt nötig sind. Die Leistungsphase 4 trägt laut HOAI 2021 bei der Arbeit an Gebäuden drei Prozent und bei der Arbeit an Innenräumen zwei Prozent zum Gesamthonorar eines Architekten bei. Deutlich höher ist der Anteil der Ausführungsplanung (Leistungsphase 5). Sie hat bei der Arbeit an Gebäuden einen Anteil von 25 und bei Leistungen in der Innenraumgestaltung von 30 Prozent am Gesamthonorar. Letztlich gilt: Sparen kann sinnvoll sein. Eine Kosteneinsparung darf die Qualität ausgeführter Arbeiten allerdings nie negativ beeinflussen.

ARCHITEKT: EINE SANIERUNG IST OFT AUFWÄNDIGER ALS GEDACHT!

Die HOAI 2021 ist auch bei Architektenleistungen für eine Sanierung nicht mehr bindend. Allerdings liefert sie Orientierungswerte für das Honorar, an die sich voraussichtlich weiterhin viele Architekten halten werden. Das gilt auch mit Blick auf die Zuschläge für Umbauten und Modernisierungen, die in der HOAI 2021 angegeben sind. Sinnvoll sind sie durchaus. Ein Architekt hat bei der Sanierung mit einer Modernisierung einiger Gebäudebereiche einen erhöhten Planungsaufwand, weil er den IST-Zustand der Immobilie analysieren und in die Planung integrieren muss. Deshalb gibt Paragraf 36 der HOAI 2021 für Umbauten und Modernisierungen „von Gebäuden bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad“ einen Zuschlag von bis zu 33 Prozent vor. Bei Innenräumen kann der Zuschlag laut HOAI sogar bis zu 50 Prozent erreichen.

Aber Achtung: Auch diese Angaben in der HOAI sind nicht mehr bindend, sodass Architekt und Auftraggeber höhere Zuschläge vereinbart werden können. Ebenfalls wichtig: Wurde gar kein Umbauzuschlag in Textform vereinbart, heißt das nicht zwangsläufig, dass man keinen zahlen muss. In Paragraf 6, Absatz 2 heißt es dazu: „Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart.“ Um das gegenseitige Vertrauensverhältnis nicht zu beschädigen, tun Architekten und Bauherren sowie Bauträger also gut daran, klare Absprachen zu Honoraren und Zuschlägen bei Sanierungen zu treffen. Unterhalten wir uns doch einmal darüber, wie wir zum Erfolg Ihres Sanierungsprojekts beitragen können. Nehmen Sie einfach unverbindlich Kontakt zu uns auf.